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Wohnungsbindungsgesetz

Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen - WoBindG



 

 




1.  Allgemeine Vorschriften
  § 1 Anwendungsbereich
  § 2 Sicherung der Zweckbestimmung
    §§ 2a und 2b
  § 3 Zuständige Stelle
2.  Bindungen des Verfügungsberechtigten
  § 4 Überlassung an Wohnberechtigte
  § 5 Ausstellung der Bescheinigung über die Wohnberechtigung
  § 5a Sondervorschriften für Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf
  § 6
  § 7 Freistellung von Belegungsbindungen, Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen, Erhaltung der Mietwohnnutzung, Kooperationsverträge
  § 8 Kostenmiete
  § 8a Ermittlung der Kostenmiete und der Vergleichsmiete
  § 8b Ermittlung der Kostenmiete in besonderen Fällen
  § 9 Einmalige Leistungen
  § 10 Einseitige Mieterhöhung
  § 11 Kündigungsrecht des Mieters
  § 12
3.  Beginn und Ende der Eigenschaft "öffentlich gefördert"
  § 13 Beginn der Eigenschaft "öffentlich gefördert"
  § 14 Einbeziehung von Zubehörräumen, Wohnungsvergrößerung, Umbau
  § 15 Ende der Eigenschaft "öffentlich gefördert"
  § 16 Ende der Eigenschaft "öffentlich gefördert" bei freiwilliger vorzeitiger Rückzahlung
  § 17 Ende der Eigenschaft "öffentlich gefördert" bei Zwangsversteigerung
  § 18 Bestätigung
4.  Einschränkung von Zinsvergünstigungen bei öffentlich geförderten Wohnungen
  § 18a Höhere Verzinsung der öffentlichen Baudarlehen
  § 18b Berechnung der neuen Jahresleistung
  § 18c Öffentliche Baudarlehen verschiedener Gläubiger
  § 18d Zins- und Tilgungshilfen sowie Zuschüsse und Darlehen zur Deckung der laufenden Aufwendungen
  § 18e Entsprechende Anwendung für öffentliche Mittel im Bereich des Bergarbeiterwohnungsbaus
  § 18f Mieterhöhung
5.  Schlussvorschriften
  § 19 Gleichstellungen
  § 20 Wohnheime
  § 21 Untermietverhältnisse
  § 22 Bergarbeiterwohnungen
  § 23 Erweiterter Anwendungsbereich
  § 24 Verwaltungszwang
  § 25 Maßnahmen bei Gesetzesverstößen
  § 26 Ordnungswidrigkeiten
  § 27 Weitergehende Verpflichtungen
  § 28 Ermächtigungen
  § 29 Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung
  § 30 Geltung im Saarland
    §§ 31 bis 33a und 34

Ergänzende Vorschriften:

Gesetz über die soziale Wohnraumförderung

Gesetz zur Überleitung der sozialen Wohnraumförderung auf die Länder

 

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